Lieferbedingungen

Lieferbedingungen Eshuis B.V.

Hinterlegt am 02-07-2019 unter der Nr. 41/2019 in der Geschäftsstelle des Gerichts Amsterdam

Inhalt:

Artikel 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 2 - Anwendbarkeit
Artikel 3 - Angebote
Artikel 4 - Zustandekommen von Verträgen und Annullierung
Artikel 5 - Preis
Artikel 6 - Preisänderungen
Artikel 7 - Zahlungsfrist
Artikel 8 - Art der Lieferung; Eigentumsvorbehalt
Artikel 9 - Liefertermin
Artikel 10 - Prüfung bei Lieferung
Artikel 11 - Satz-, Druck- und sonstige Proben
Artikel 12 - Abweichungen
Artikel 13 - Dauerverträge; regelmäßige Ausgaben
Artikel 14 - Geistiges Eigentum etc.
Artikel 15 - Eigentum an Produktionsmitteln etc.
Artikel 16 - Eigentum des Auftraggebers, Pfandrecht
Artikel 17 - Vom Auftraggeber gelieferte Materialien, Produkte, Spezifikationen und Daten
Artikel 18 - Höhere Gewalt
Artikel 19 - Haftung
Artikel 20 - Sicherung
Artikel 21 - Verarbeitung personenbezogener Daten
Artikel 22 - Geheimhaltung
Artikel 23 -Fälligkeitstermine
Artikel 24 - Auflösing
Artikel 25 - Geltendes Recht 

Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

Die Begriffe in vorliegenden Lieferbedingungen haben folgende Bedeutung:

  1. Auftraggeber: die natürliche oder juristische Person, die dem Lieferanten den Auftrag zur Herstellung bzw. Lieferung von Sachen, zur Erbringung von Dienstleistungen oder der Durchführung von Arbeiten erteilt hat;
  2. Lieferant: die natürliche oder juristische Person, die den unter a genannten Auftrag angenommen oder einem möglichen Auftrag vorausgehendes Angebot abgegeben bzw. in anderer Weise mit dem Auftraggeber einen Vertrag abgeschlossen hat;
  3. Vertrag: jeder Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber im Rahmen der Herstellung bzw. Lieferung von Sachen, der Erbringung von Dienstleistungen oder der Durchführung von Arbeiten;
    Angebot: jedes Angebot des Lieferanten zum Abschluss eines Vertrags;
  4. Informationsträger: Magnetbänder und Platten, optische Platten und alle sonstigen Mittel, die dazu bestimmt sind, Texte, Bilder oder sonstige Daten mittels entsprechender Geräte zu speichern, zu bearbeiten, zu versenden oder zu vervielfältigen bzw. zu veröffentlichen, jeweils im weitesten Sinne des Wortes;
  5. KVGO: Koninklijk Verbond van Grafische Ondernemingen (Königlicher Verband der Grafikunternehmen) mit satzungsgemäßem Sitz in Amstelveen und Geschäftsstelle in Schiphol-Rijk.
  6. Personenbezogene Daten: personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (Ausführungsgesetz DSGVO und DSGVO);
  7. Verarbeiten/Verarbeitung personenbezogener Daten: Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung (Ausführungsgesetz DSGVO und DSGVO).

Artikel 2 - Anwendbarkeit

  1. Vorstehende Lieferbedingungen gelten für das Zustandekommen, den Inhalt und die Einhaltung aller zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge bzw. Angebote, Annahmen, Auftragsbestätigungen und sonstige (Rechts-) Handlungen des Lieferanten, in elektronischer oder sonstiger Form.
  2. Die Allgemeinen (Einkaufs-) Bedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist, dass diese unter Ausschluss vorliegender Lieferbedingungen auf den Vertrag zwischen den Parteien Anwendung finden. Eine auf diese Weise vorgenommene Annahme der Anwendbarkeit der (Einkaufs-) Bedingungen des Auftraggebers für einen Vertrag bedeutet in keinem Fall, dass diese Bedingungen stillschweigend auch für irgendwelche sonstigen abgeschlossenen Verträge Gültigkeit besitzen.
  3. Sollten vorliegende Lieferbedingungen auf irgendwelche sonstigen Verträge anwendbar gewesen sein, so gelten diese automatisch – ohne dass dies einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien bedarf – für alle anderen, nachträglich geschlossenen Verträge zwischen den Parteien, es sei denn, bezüglich des betreffenden Vertrages wurden zwischen den Parteien ausdrücklich anders lautende schriftliche Vereinbarungen getroffen.
  4. Wenn eine Bestimmung der vorliegenden Lieferbedingungen nichtig ist oder aufgehoben wird, bleiben alle weiteren Bedingungen in vollem Umfang in Kraft. Anstelle der nichtigen oder aufgehobenen Bedingungen werden zwischen den Parteien neue Bedingungen vereinbart, die sehr wohl rechtsgültig sind, die jedoch dem Sinn der ursprünglichen Bedingungen möglichst nahe kommen.
  5. Insofern ein Vertrag von einer oder mehreren Bedingungen der vorliegenden Lieferbedingungen abweicht, genießen die Vertragsbedingungen Vorrang. Die übrigen Bedingungen der vorliegenden Lieferbedingungen behalten in diesem Falle uneingeschränkt weitere Gültigkeit.
  6. Wurden von vorliegenden Lieferbedingungen Übersetzungen ausgefertigt, gilt, dass die Ausführung in niederländischer Sprache gegenüber der/den Version(en) in einer anderen Sprache Vorrang genießt.

Artikel 3 - Angebote

  1. Die einfache Abgabe eines Angebots, mit oder ohne aufgeführte Preise, Kostenplan, Vorkalkulation oder vergleichbare Angaben, verpflichtet den Lieferanten nicht zum Abschluss eines Vertrages mit dem Auftraggeber.
  2. Angebote des Lieferanten verstehen sich ausschließlich unverbindlich und können nur ohne Abweichungen mittels einer schriftlichen Mitteilung in elektronischer oder anderer Form angenommen werden. Ein Angebot gilt in jedem Fall als verworfen, wenn es nicht innerhalb eines Monats angenommen worden ist, es sei denn, im Angebot ist eine andere Annahmefrist genannt.
  3. Offensichtliche Irrtümer oder Fehler im Angebot des Lieferanten verpflichten diesen nicht.
  4. Ein vom Auftraggeber während der Gültigkeitsfrist angenommenes Angebot kann vom Lieferanten innerhalb von sieben Tagen nach Empfangsdatum der Annahme des Angebots durch den Auftraggeber widerrufen werden, ohne dass dies irgendwelche Verpflichtungen des Lieferanten zur Vergütung eventuell dem Auftraggeber infolge dieses Widerrufs auftretender Schäden nach sich ziehen würde.
  5. Wenn der Auftraggeber dem Lieferanten im Hinblick auf die Abgabe eines Angebots Daten, Informationen, Zeichnungen und Ähnliches bereitstellt, kann der Lieferant von deren Richtigkeit ausgehen und wird er sein Angebot darauf basieren. Der Auftraggeber hält den Lieferanten gegenüber allen Ansprüchen Dritter hinsichtlich der Nutzung von durch oder im Namen des Auftraggebers zur Verfügung gestellten Daten, Informationen, Zeichnungen und Ähnlichem schadlos.

Artikel 4 - Zustandekommen von Verträgen und Annullierung

  1. Unter Berücksichtigung der weiteren, in vorliegenden Lieferbedingungen genannten Bestimmungen kommt ein Vertrag nur zu Stande: Durch die Annahme eines Angebotes durch den Auftraggeber; Durch eine schriftliche Auftragsbestätigung eines vom Auftraggeber (mündlich oder schriftlich) erteilten Auftrags auf andere Weise als auf der Grundlage eines Angebots; Indem der Lieferant einen Auftrag des Auftraggebers faktisch durchführt.
  2. Der Vertrag tritt an die Stelle und ersetzt alle weiteren Vorschläge, Korrespondenzen, Vereinbarungen und sonstige Kommunikationen zwischen den Parteien, die vor Abschluss des Vertrages stattgefunden haben, ganz gleich, wie stark diese auch vom Vertrag abweichen oder damit im Widerspruch stehen. Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages gelten ausschließlich nach deren schriftlichen Annahme durch den Lieferanten. Der Lieferant ist nicht gehalten, Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages anzunehmen und ist berechtigt, den Abschluss eines gesonderten Vertrages zu fordern. Der Lieferant ist befugt, eventuelle im Zusammenhang mit Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages entstehende Kosten auf den Auftraggeber umzulegen.
  3. Zusagen seitens und Vereinbarungen mit untergeordneten Mitarbeitern oder Vertretern des Lieferanten sind für diesen gegenüber dem Auftraggeber nur dann verbindlich, wenn und insofern diese Zusagen und/oder Vereinbarungen vom Lieferanten schriftlich bekräftigt oder gegenüber dem Auftraggeber bestätigt worden sind.
  4. Der Auftraggeber hat das Recht, einen Vertrag zu widerrufen, bevor der Lieferant mit der Erfüllung des Vertrages begonnen hat, wenn er dem Lieferanten die hierdurch auftretenden Schäden vergütet. Zu diesen Schäden gehören die vom Lieferanten erlittenen Verluste und Gewinneinbußen und in jedem Falle die Kosten, die dem Lieferanten bereits bei der Vorbereitung des durchzuführenden Vertrages entstanden sind. Dazu gehören, jedoch nicht darauf beschränkt, die reservierten Produktionskapazitäten, eingekauften Materialien, angeforderten Dienstleistungen und Lagerung.
  5. Ein Widerruf von Verträgen zur Durchführung regelmäßiger Ausgaben gemäß Artikel 13 ist nicht möglich.

Artikel 5 - Preis

  1. In einem Angebot oder Vertrag angegebene Preise sind in Euro und verstehen sich – vorbehaltlich ausdrücklich getroffener, anders lautender Vereinbarungen - ausschließlich Kosten für Verpackung, Transport und sonstige Versandkosten, Importdokumente, (Transport-) Versicherung(en), Fahrzeit, Fahrtkosten und Hotelkosten und sind ausschließlich Umsatzsteuer und/oder sonstiger, von staatlicher Seite erhobener Abgaben gleich welcher Art.
  2. Der Preis, den der Lieferant für die von ihm zu erbringende Leistung angegeben hat, gilt ausschließlich für die Leistung in Übereinstimmung mit den vereinbarten Spezifikationen.
  3. Bei zusammengestellten Angeboten besteht keine Verpflichtung zur Lieferung eines Teils der Gesamtleistung zu einem für diesen Teil im Angebot angegebenen Betrag oder einem verhältnismäßigen Teil des für die Gesamtleistung angegebenen Preises.
  4. Wurde zwischen den Parteien kein Preis vereinbart, haben die Parteien jedoch in einem Jahr vor dem vorliegenden Vertrag einen oder mehrere Verträge mit gleichem Inhalt oder nahezu gleichem Inhalt abgeschlossen, wird der Preis auf der Grundlage der dabei eingesetzten Produktionsverfahren und genutzten Kalkulationstarife ermittelt, wobei die Preise Anwendung finden, wie diese bei Abschluss bzw. Durchführung des derzeitigen Vertrages gelten.
  5. Wenn außerhalb der Anwendung der im vorigen Absatz dieses Artikels genannten Bestimmungen zwischen den Parteien kein Preis vereinbart worden ist und wenn ein Preis lediglich schätzungsweise angegeben wurde oder der vereinbarte Preis gemäß dieser Allgemeinen Bedingungen geändert werden kann, werden der Preis bzw. die Preisänderungen auf einen in der graphischen und Medien-Branche als angemessen erachteten Betrag festgesetzt.

Artikel 6 - Preisänderungen

  1. Der Lieferant hat das Recht zu einer Anhebung des vereinbarten Preises, wenn nach Abschluss des Vertrages eine oder mehrere der folgenden Umstände eintreten: Anstieg der Kosten für Materialien, Halbfabrikate oder Dienstleistungen, die im Rahmen der Durchführung des Vertrages notwendig sind, Anstieg von Versandkosten, Löhnen, des Arbeitgeberanteils der Sozialversicherungen, von auf andere Arbeitsbedingungen bezogenen Kosten, Einführung neuer und Anhebung bestehender staatlicher Abgaben für Grundstoffe, Energie oder Reststoffe, eine wesentliche Änderung der Wechselkurse oder, im Allgemeinen, Umstände, die mit den genannten vergleichbar sind.
  2. Besonders arbeitsintensiver Text, undeutliche Manuskripte, undeutliche Skizzen, Zeichnungen oder Modelle, ungeeignete Informationsträger, ungeeignete Computerprogramme oder Datenbestände, ungeeignete Art der Lieferung der vom Auftraggeber zu liefernden Materialien oder Produkte und aller vergleichbaren Lieferungen durch den Auftraggeber, die den Lieferanten zu Mehrarbeit oder zusätzlichen Kosten nötigen, als dieser bei Abschluss des Vertrages vernünftigerweise erwarten konnte, sind ebenfalls Gründe für die Anhebung des vereinbarten Preises. Auch außergewöhnliche oder nach vernünftigem Ermessen unvorhersehbare Probleme bei der Verarbeitung, die im Zusammenhang mit der Art der zu verarbeitenden Materialien und Produkte stehen, sind Gründe für die Anhebung des vereinbarten Preises.
  3. Der Lieferant ist berechtigt, den vereinbarten Preis anzuheben, wenn der Auftraggeber Änderungen an den ursprünglich vereinbarten Spezifikationen vornimmt, wozu Urheberkorrekturen oder geänderte Anweisungen nach Empfang der Zeichnungen, Modelle sowie Satz-, Druck- und sonstige Proben gehören. Der Lieferant wird im Rahmen angemessener Grenzen an diesen Änderungen mitarbeiten, wenn der Inhalt der von ihm durchzuführenden Leistung zumindest nicht wesentlich von der ursprünglich vereinbarten Leistung abweicht.

Artikel 7 - Zahlungsfrist

  1. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen hat der Auftraggeber den Preis sowie die sonstigen vertragsgemäßen Beträge innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen, ohne sich auf Kürzung, Verrechnung oder Aufschub berufen zu können. Die Zahlung ist auf eine vom Lieferanten angegebene Weise vorzunehmen, wenn der Auftraggeber eine natürliche Person ist, die nicht in der Ausübung eines Berufes oder Betriebes handelt. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist der Auftraggeber in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung seitens des Lieferanten bedarf.
  2. Der Lieferant ist berechtigt, bei einer vereinbarten Teillieferung nach der Lieferung des ersten Teils neben der Zahlung dieses Teils außerdem die Zahlung der für die Gesamtlieferung entstandenen Kosten wie beispielsweise für Satz, Lithographien und Druckfahnen zu fordern.
  3. Der Auftraggeber ist ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu jedem Zeitpunkt gehalten, auf erste Aufforderung durch den Lieferanten eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung und/oder Sicherheit für die Begleichung der gemäß Vertrag an den Lieferanten zu zahlenden Beträge zu leisten. Die bereitgestellte Sicherheit muss so beschaffen sein, dass die Forderung mit den eventuell darüber zu zahlenden Zinsen und Kosten ausreichend gedeckt ist und der Lieferant diesbezüglich problemlos Rückgriff nehmen kann. Eine eventuell zu einem späteren Zeitpunkt unzureichend gewordene Sicherheit ist auf erste Aufforderung des Lieferanten zu einer ausreichenden Sicherheit aufzustocken. Wenn und solange der Auftraggeber mit der vom Lieferanten geforderten vollständigen oder teilweisen Vorauszahlung und/oder Sicherheitsleistung in Verzug bleibt, hat der Lieferant das Recht, seine Lieferungsverpflichtung aufzuschieben.
  4. Bei nicht fristgerechter Zahlung durch den Auftraggeber gemäß Absatz 1 dieses Artikels hat dieser aufgrund der Verzögerung der Begleichung der von ihm zu zahlenden Beträge vom 31. Tag nach Rechnungsdatum an über diese Summe die gesetzlichen Handelszinsen oder, falls zutreffend, die gesetzlichen Zinsen zu zahlen. Der Lieferant ist befugt, einen zwölften Teil dieser Zinsen über jeden Monat oder Teil eines Monats in Rechnung zu stellen, in dem der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht vollständig nachgekommen ist.
  5. Bei nicht fristgerechter Zahlung gemäß Abs. 1 dieses Artikels ist der Auftraggeber neben dem geschuldeten Betrag und den darüber zu berechnenden Zinsen zur vollständigen Vergütung sowohl außergerichtlicher als auch gerichtlicher Inkassokosten verpflichtet, wozu die Kosten für Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher und Inkassobüros gehören. Die außergerichtlichen Kosten werden auf mindestens 15 % der Hauptsumme mit Zinsen veranschlagt, bei einem Mindestbetrag von € 100,00, unvermindert des Rechtes des Lieferanten, die tatsächlichen außergerichtlichen Kosten, sollten diese höher ausfallen, zu fordern. Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Verbraucher, erhebt der Lieferant hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten Anspruch auf einen Betrag, der der gesetzlich zulässigen Maximalvergütung für außergerichtliche Inkassokosten entspricht, gemäß den Bestimmungen und Berechnungen im Erlass zur Vergütung außergerichtlicher Inkassokosten, insofern der ausstehende Betrag - nach Eintritt des Verzugs - nicht noch nachträglich nach Mahnung innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Tag nach dem Mahnungsdatum von dem Auftraggeber-Verbraucher beglichen wird.
  6. Ist der Auftraggeber mit der Zahlung irgendeiner Rechnung gemäß Abs. 1 dieses Artikels in Verzug, sind alle weiteren ausstehenden Rechnungen unverzüglich fällig, ohne dass es einer weiteren Inverzugsetzung bedarf.
  7. Vom Auftraggeber getätigte Zahlungen dienen entsprechend zur Tilgung der zu zahlenden Kosten, Zinsen und anschließend der fälligen Rechnungen, die am längsten ausstehen, auch wenn der Auftraggeber bei der Zahlung angibt, dass sich die Zahlung auf eine andere Rechnung bezieht.
  8. Unvermindert der Bestimmungen zwingenden Rechts ist es dem Auftraggeber nicht erlaubt, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten aufzuschieben und/oder mit Zahlungsverpflichtungen des Lieferanten gegenüber dem Auftraggeber zu verrechnen.
  9. Der Lieferant hat das Recht, sämtliche Forderungen gegenüber dem Auftraggeber mit allen Schulden zu verrechnen, die der Lieferant eventuell gegenüber dem Auftraggeber bzw. gegenüber mit dem Auftraggeber verbundenen (Rechts-) Personen hat.
  10. Alle Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Auftraggeber werden in nachfolgenden Fälle unverzüglich fällig: Wenn dem Lieferanten nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, die einen begründeten Verdacht liefern, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, wobei dies der ausschließlichen Beurteilung des Lieferanten obliegt; Wenn der Lieferant den Auftraggeber aufgefordert hat, eine Sicherheit für die Einhaltung seiner Verpflichtungen gemäß Abs. 3 dieses Artikels zu stellen und diese Sicherheit ausbleibt bzw. unzureichend ist; Bei Beantragung von Insolvenz oder gesetzlichem Zahlungsaufschub des Auftraggebers, bei Liquidation bzw. Ableben oder Insolvenz des Auftraggebers oder - insofern es sich beim Auftraggeber um eine natürliche Person handelt - wenn für den Auftraggeber die Bedingungen des Gesetzes zur Schuldensanierung natürlicher Personen (Wet Schuldsanering Natuurlijke Personen, WSNP) anwendbar sind.

Artikel 8 - Art der Lieferung; Eigentumsvorbehalt

  1. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen findet die Lieferung an dem Ort statt, an dem der Lieferant seine betriebliche Tätigkeit ausübt. Digitale Lieferungen finden an die vom Auftraggeber angegebene E-Mail-Adresse bzw. (auf Risiko des Auftraggebers) durch Hochladen auf einen externen Server bzw. durch die Bereitstellung auf dem Server von (einem Erfüllungsgehilfen) des Lieferanten statt.
  2. Der Lieferant ist nicht gehalten, die (produzierten) Sachen und zu liefernden Dienstleistungen in Teilen zu liefern.
  3. Der Auftraggeber ist gehalten, an der Lieferung der gemäß Vertrag vom Lieferanten zu liefernden Sachen oder Dienstleistungen in vollem Umfange mitzuwirken. Der Auftraggeber ist auch ohne diesbezügliche Mahnung in Verzug, wenn er die zu liefernden Sachen nicht nach erster Aufforderung durch den Lieferanten bei diesem abholt oder, falls zutreffend, die Annahme der zu liefernden Sachen verweigert.
  4. Alle Lieferungen von Sachen durch den Lieferanten an den Auftraggeber finden unter Eigentumsvorbehalt statt, bis der Auftraggeber alle Beträge beglichen hat, zu deren Zahlung er gemäß jeglichem Vertrag gehalten ist, einschließlich Zinsen und Kosten. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Auftraggeber gehalten, die vom Lieferanten gelieferten Sachen getrennt von anderen Sachen und deutlich als Eigentum des Lieferanten gekennzeichnet aufzubewahren und ordnungsgemäß zu versichern und versichert zu halten.
  5. Werden dem Auftraggeber Sachen in ein Land außerhalb der Niederlande geliefert, dann gilt hinsichtlich der betreffenden Sachen – wenn und insofern sich diese auf dem Grundgebiet des betreffenden Landes befinden – ergänzend zu dem in Abs. 4 vorstehend genannten Eigentumsvorbehalt nach niederländischem Recht auch ein Eigentumsvorbehalt gemäß Abs. 4 nach dem Recht des entsprechenden Landes. Dabei gilt, dass hinsichtlich des Vertrages für das Übrige ausschließlich niederländisches Recht anwendbar ist.
  6. Solange auf den gelieferten Sachen ein Eigentumsvorbehalt ruht, ist es dem Auftraggeber untersagt, diese außerhalb seiner normalen Betriebstätigkeit zu belasten oder zu veräußern.
  7. Nachdem der Lieferant seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, kann er die gelieferten Sachen zurückholen. Der Auftraggeber erlaubt dem Lieferanten den Zutritt zum Ort der Aufbewahrung der Sachen.
  8. Wurde ein Transport für die zu liefernden Sachen vereinbart, findet ein solcher auf Rechnung des Auftraggebers statt. Unter die im Zusammenhang mit dem Transport fallenden Kosten zählen in jedem Fall die Ein- und Ausfuhrzölle, Abfertigungskosten, Steuern und eventuelle andere, mit Transport und Lieferung der Sache durch den Lieferanten einhergehenden staatlichen Gebühren gleich welcher Art. Dies gilt vorbehaltlich zwischen den Parteien schriftlich getroffener, anders lautender Vereinbarungen.
  9. Transportschäden. Für Verbraucher gilt: Werden Waren mit offensichtlichen Transportschäden angeliefert, so reklamieren Sie solche Fehler bitte möglichst sofort beim Zusteller und nehmen Sie bitte unverzüglich Kontakt zu uns auf. Die Versäumung einer Reklamation oder Kontaktaufnahme hat für Ihre gesetzlichen Ansprüche und deren Durchsetzung, insbesondere Ihre Gewährleistungsrechte, keinerlei Konsequenzen. Sie helfen uns aber, unsere eigenen Ansprüche gegenüber dem Frachtführer bzw. der Transportversicherung geltend machen zu können. Für Unternehmer gilt: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf Sie über, sobald wir die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben. Unter Kaufleuten gilt die in § 377 HGB geregelte Untersuchungs- und Rügepflicht. Unterlassen Sie die dort geregelte Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Dies gilt nicht, falls wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben.
  10. Der Lieferant hat seine Verpflichtung erfüllt, wenn die Sachen dem Auftraggeber zum vereinbarten Zeitpunkt in seinem Lager bzw. dem Lager eines vom Lieferanten beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt werden. Der vom oder im Namen des Auftraggebers unterzeichnete Lieferschein und/oder die dazugehörigen Anlagen des Spediteurs stellen einen vollständigen Nachweis der Lieferung durch den Lieferanten der im Lieferschein und/oder den dazugehörigen Anlagen aufgeführten Sachen dar.
    Die Annahme von Sachen des Lieferanten durch den Spediteur gilt als Nachweis dafür, dass sich diese in einem äußerlich guten Zustand befanden, es sei denn, aus dem Frachtbrief oder der Empfangsquittung geht das Gegenteil hervor.
  11. Der Lieferant ist nicht zur Lagerung der zu liefernden Sachen gehalten, vorbehaltlich zwischen den Parteien schriftlich getroffener, anders lautender Vereinbarungen. Wenn der Auftraggeber die Annahme der zur Lieferung vorgesehenen bzw. zur Verfügung gestellten Sachen verweigert, wird der Lieferant die betreffenden Sachen jedoch 14 Tage nach dem Datum der Bereitstellung an einem von ihm festzulegenden Ort lagern. Nach Ablauf dieser Frist ist der Lieferant nicht mehr länger verpflichtet, die vom Auftraggeber bestellten Sachen für diesen zur Verfügung zu halten und hat das Recht, die Sachen einem Dritten zu verkaufen oder in anderer Weise darüber zu verfügen. Der Auftraggeber bleibt dennoch zur Einhaltung des Vertrages verpflichtet, indem er die betreffenden Sachen auf erste Aufforderung des Lieferanten zum vereinbarten Preis abnimmt, während der Auftraggeber außerdem verpflichtet ist, dem Lieferanten die sich aus der vorhergehenden Annahmeverweigerung der betreffenden Sachen durch den Auftraggeber ergebenden Schäden zu vergüten, unter anderem Kosten für Lagerung und Transport.

Artikel 9 -Liefertermin

  1. Bei den Lieferzeiten unterscheiden wir zwischen unseren Sonderanfertigungen und dem Webshop. Maßarbeit: Ein vom Lieferanten angegebener Liefertermin versteht sich, vorbehaltlich einer schriftlichen und ausdrücklich festgelegten Bestimmung, dass es sich um einen endgültigen Liefertermin handelt, lediglich als voraussichtlicher Termin. Der Lieferant ist, auch bei einem vereinbarten endgültigen Liefertermin, nur dann in Verzug, wenn er vom Auftraggeber schriftlich in Verzug gesetzt worden ist. Aus der Überschreitung des vereinbarten Liefertermins leitet sich in keinem Falle ein Anspruch auf Schadenersatz ab. Darüber hinaus hat der Auftraggeber bei einer Auflösung des Vertrages keinen Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, die Überschreitung der bei der Inverzugsetzung gesetzten angemessenen Frist wird vorsätzlich bzw. durch grobes Verschulden des Lieferanten verursacht. Webshop: Im Webshop gilt eine Standardlieferfrist von ca. 5-7 Werktagen. 
  2. Die Fristbindung des Lieferanten an einen vereinbarten endgültigen Liefertermin entfällt, wenn der Auftraggeber Änderungen an den Spezifikationen der Arbeit, der Sache bzw. des Produktes oder der Dienstleistungen vornehmen lassen möchte oder er den in Abs. 1, Art. 11 genannten Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen nicht nachkommt, es sei denn, dass die geringfügige Bedeutung der Änderung oder die geringfügige Unterbrechung den Lieferanten vernünftigermaßen nicht zu einer Änderung der ursprünglich von ihm zeitlich geplanten Einsatzmöglichkeit der Produktionskapazitäten zwingt.
  3. Der Auftraggeber ist bei der Ausführung des Vertrages durch den Lieferanten gehalten, alles zu tun, was vernünftigerweise notwendig oder wünschenswert ist, eine fristgerechte Lieferung durch den Lieferanten zu ermöglichen. Dazu gehören insbesondere die unverzügliche Beantwortung der Fragen des Lieferanten, die Vermeidung mangelhafter Lieferungen gemäß Abs. 2 von Art. 6 und die Einhaltung der in Abs. 1, Art. 11 und Abs. 1 und 2, Art. 17 vorliegenden Lieferbedingungen genannten Bestimmungen.
  4. Bei einer Nichteinhaltung der im vorigen Absatz dieses Artikels und der in Abs. 3 von Art. 7 genannten Bestimmungen durch den Auftraggeber ist ein vereinbarter endgültiger Liefertermin nicht mehr bindend und ist der Auftraggeber in Verzug, ohne dass es einer weiteren schriftlichen Inverzugsetzung durch den Lieferanten bedarf. Der Lieferant ist dann, ungeachtet der ihm laut Gesetz zustehenden Rechte, befugt, die Erfüllung des Vertrages so lange aufzuschieben, bis der Auftraggeber diesen Verzug beseitigt hat. Danach wird der Lieferant den Vertrag nachträglich innerhalb einer angemessenen Frist erfüllen.
  5. Auch wenn von einer Aufschiebung der Verpflichtungen durch den Lieferanten aufgrund eines anderen als in vorstehendem Abs. 4 genannten Versäumnisses des Auftraggebers die Rede ist, wird die Lieferfrist um den Zeitraum der Aufschiebung verlängert.

Artikel 10 - Prüfung bei Lieferung

  1. Der Auftraggeber ist gehalten, nach der Lieferung mit gebotener Eile zu prüfen, ob der Lieferant den Vertrag ordnungsgemäß eingehalten hat, und er ist des Weiteren gehalten, den Lieferanten unverzüglich schriftlich, auf elektronischem Wege oder in sonstiger Form darüber in Kenntnis zu setzen, sobald sich das Gegenteil herausstellen sollte. Der Auftraggeber hat diese Prüfung und die entsprechende Benachrichtigung spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Lieferung vorzunehmen.
  2. Der Lieferant ist in jedem Falle berechtigt, eine neue ordnungsgemäße Leistung anstelle einer anderen ungeeigneten Leistung zu erbringen, es sei denn, das Versäumnis ist nicht wieder herstellbar.
  3. Die Einhaltung des Vertrages zwischen den Parteien gilt als ordnungsgemäß, wenn der Auftraggeber es versäumt hat, die in Abs. 1 dieses Artikels genannte Prüfung oder Benachrichtigung fristgerecht vorzunehmen.
  4. Wenn die im ersten Absatz dieses Artikels genannte Frist von 14 Tagen nach Maßstäben der Redlichkeit und Billigkeit auch für einen sorgfältigen und aufmerksamen Auftraggeber als unannehmbar kurz anzusehen ist, wird diese Frist bis spätestens zum ersten Zeitpunkt verlängert, an dem die Prüfung bzw. Benachrichtigung des Lieferanten für den Auftraggeber vernünftigerweise möglich ist.
  5. Die Leistung des Lieferanten gilt in jedem Fall dann als ordnungsgemäß zwischen den Parteien erbracht, wenn der Auftraggeber die gelieferten Sachen oder einen Teil der gelieferten Sachen in Gebrauch genommen, bearbeitet oder verarbeitet, Dritten geliefert hat bzw. in Gebrauch hat nehmen lassen, hat bearbeiten oder verarbeiten oder Dritten hat liefern lassen.
  6. Unvermindert der Bestimmungen zwingenden Rechts wird durch Reklamationen jeglicher Art, auch hinsichtlich der Erfüllung des Vertrages durch den Lieferanten bzw. dessen ordnungsgemäßen Einhaltung durch den Lieferanten, die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers nicht ausgesetzt. Reklamationen jeglicher Art können dem Lieferanten lediglich auf dem Schriftwege mitgeteilt werden.
  7. Unvermindert der Bestimmungen zwingenden Rechtes ruht auf dem Lieferanten keinerlei Verpflichtung hinsichtlich einer eingereichten Forderung, wenn der Auftraggeber all seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten (sowohl in finanzieller als auch sonstiger Hinsicht) nicht fristgerecht und vollständig nachgekommen ist.
  8. Eine Forderung im Hinblick auf eine vom Lieferanten gelieferte Sache und/oder durchgeführte Arbeiten bzw. erbrachte Dienstleistungen kann sich nicht auf früher gelieferte oder noch zu liefernde Sachen und/oder Arbeiten bzw. Dienstleistungen auswirken, auch nicht dann, wenn diese zu liefernden Sachen und/oder Arbeiten bzw. Dienstleistungen im Rahmen der Erfüllung des gleichen Vertrages geliefert oder erbracht werden.
  9. Fehlmengen bei der Lieferung hat der Auftraggeber dem Lieferanten innerhalb von sieben Tagen nach der Lieferung schriftlich mitzuteilen. Findet eine Meldung nach Ablauf dieser Frist statt, werden dem Auftraggeber die fehlenden Sachen weder gutgeschrieben noch werden sie dem Auftraggeber nachträglich kostenlos geliefert.

Artikel 11 - Satz-, Druck- und sonstige Proben

  1. Der Auftraggeber ist gehalten, die von ihm, ob auf dessen eigenes Ersuchen oder nicht, vom Lieferanten erhaltenen Satz-, Druck- oder sonstigen Proben sorgfältig auf Fehler und Mängel zu prüfen und diese dem Lieferanten mit der gebotenen Eile korrigiert oder genehmigt zurückzusenden.
  2. Die Genehmigung der Proben durch den Auftraggeber gilt als Bestätigung dafür, dass der Lieferant die den Proben vorangegangenen Arbeiten korrekt durchgeführt hat.
  3. Der Lieferant haftet nicht für Abweichungen, Fehler und Mängel, die in vom Auftraggeber genehmigten oder korrigierten Proben nicht bemerkt worden sind.
  4. Jede auf Ersuchen des Auftraggebers angefertigte Probe wird neben dem vereinbarten Preis in Rechnung gestellt, es sei denn, es wurde ausdrücklich vereinbart, dass die Kosten für diese Proben im Preis enthalten sind.

Artikel 12 - Abweichungen

  1. Abweichungen zwischen den erbrachten Arbeiten bzw. gelieferten/hergestellten Sachen bzw. durchgeführten Arbeiten/erbrachten Dienstleistungen einerseits und dem ursprünglichen Entwurf, der Zeichnung, dem Manuskript oder dem Modell bzw. den Satz-, Druck- oder sonstigen Proben andererseits können keine Begründung für eine Ablehnung, einen Nachlass, die Auflösung des Vertrags oder Schadenersatz darstellen, wenn sie von geringer Bedeutung sind.
  2. Zur Beurteilung der Frage, ob Abweichungen in der Gesamtheit der Arbeiten bzw. der gelieferten/hergestellten Sachen bzw. der durchgeführten Arbeiten/erbrachten Dienstleistungen als geringfügig anzusehen sind oder nicht, wird daraus eine repräsentative Stichprobe in Betracht gezogen, es sei denn, es handelt sich um individuell festgelegte Sachen bzw. Arbeiten/Dienstleistungen.
  3. Abweichungen, die unter Berücksichtigung aller Umstände nach vernünftigem Ermessen keinen oder lediglich einen untergeordneten Einfluss auf den Nutzungswert der Arbeiten bzw. der gelieferten/hergestellten Sachen bzw. der durchgeführten Arbeiten/erbrachten Dienstleistungen haben, gelten lediglich als Abweichungen von geringer Bedeutung.
  4. Der Auftraggeber berücksichtigt die Tatsache, dass die Farben von Drucksachenerzeugnissen und Layout-Dateien gemäß der Wiedergabe in (digital) angefertigten Druckproben oder wie angezeigt auf einem Bildschirm in gewissem Maße von den Farben der Drucksachen nach der Herstellung abweichen können. Auch solche Abweichungen können keinen Grund für eine Ablehnung, einen Nachlass, die Auflösung des Vertrages oder Schadenersatz darstellen.
  5. Vorbehaltlich ausdrücklich schriftlich getroffener, anders lautender Vereinbarungen sind Mehr- oder Minderlieferungen gegenüber der vereinbarten Anzahl erlaubt, wenn sie die nachfolgend angegebenen Prozentsätze nicht über- oder unterschreiten: Auflagen bis 20.000 Einheiten: 10% Auflage ab 20.000 Einheiten: 5%. Im Hinblick auf Mehr- oder Minderlieferungen von Verpackungsdrucksachen, Etiketten und Kettenformularen ist ebenfalls immer ein abweichender Prozentsatz von 10 % zulässig. Die gelieferte Mehr- oder Minderanzahl wird in Rechnung gestellt bzw. verrechnet.
  6. Bezüglich der Qualität und des Grammgewichts von Papier und Karton gelten die Abweichungen, die gemäß der in den Allgemeinen Lieferbedingungen des Verbandes der Papiergroßhändler genannten Toleranznormen zulässig sind, als Abweichungen von geringfügiger Bedeutung. Die betreffenden Bedingungen liegen beim Lieferanten zur Einsichtnahme aus. Der Lieferant übersendet dem Auftraggeber auf dessen Anfrage kostenlos ein Exemplar dieser Bedingungen.
  7. Abweichungen hinsichtlich der sonstigen, vom Lieferanten verwendeten Materialien und Halbfabrikate, die gemäß den für die Lieferung dieser Materialien und Halbfabrikate an den Lieferanten geltenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen zulässig sind, gelten als Abweichungen von geringfügiger Bedeutung. Die betreffenden Bedingungen liegen beim Lieferanten zur Einsichtnahme aus. Der Lieferant übersendet dem Auftraggeber auf dessen Anfrage kostenlos ein Exemplar dieser Bedingungen.

Artikel 13 - Dauerveträge; regelmäßige Ausgaben

  1. Ein Vertrag über die Anfertigung einer laufenden Ausgabe gilt, falls diesbezüglich keine ausdrücklichen, schriftlichen anders lautenden Vereinbarungen getroffen worden sind, für unbefristete Zeit und kann lediglich durch Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist gemäß Abs. 2 beendet werden, es sei denn, der Auftraggeber zahlt eine einmalige Beendigungsvergütung in Höhe von 50 % des Gesamtbetrags über das vollständige vorangegangene Jahr für die vom Lieferanten zur Ausführung der regelmäßigen Ausgaben in Rechnung gestellte Summe.
  2. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr, wenn es sich um eine regelmäßige Ausgabe handelt, die viermal jährlich oder häufiger erscheint, und sechs Monate, wenn es sich um eine regelmäßige Ausgabe handelt, die weniger häufig erscheint.
  3. Als regelmäßige Ausgabe gemäß Abs. 1 dieses Artikels gilt eine Ausgabe, die mindestens zweimal jährlich erscheint.
  4. Als Anfertigung im Sinne des ersten Absatzes dieses Artikels gilt unter anderem die Anfertigung von Halbfabrikaten oder Hilfsmitteln wie Loseheften, Lithographie und Satz sowie Tätigkeiten zur Fertigstellung und Verteilung der Ausgabe.
  5. Ein Vertrag gemäß diesem Artikel kann lediglich mittels Einschreibens oder mit Empfangsbestätigung versandten Schreibens bzw. per Gerichtsvollzieherzustellung gekündigt werden.
  6. Von den in diesem Artikel genannten Bestimmungen kann lediglich mittels schriftlicher Vereinbarung abgewichen werden.
  7. Die Absätze 1, 5 und 6 dieses Artikels gelten entsprechend für Verträge zur Lieferung von Dienstleistungen oder zur Durchführung von Arbeiten, und zwar in dem Sinne, als dass die Kündigungsfrist in diesen Fällen standardmäßig sechs Monate beträgt

Artikel 14 - Geistiges Eigentum etc.

  1. Der Auftraggeber gewährleistet dem Lieferanten, dass der Auftraggeber Rechtsinhaber hinsichtlich aller im Rahmen des Vertrages von oder im Auftrag des Auftraggebers erhaltenen Sachen gleich welcher Form ist, beispielsweise Manuskripte, Schriftsätze, Modelle, Zeichnungen, Fotos, Abbildungen, Lithographien, Filme, Videos, Informationsträger, Software, Daten, Quellcodes, Objektcodes, Muster, Entwürfe, Skizzen, Prozesse, Verfahren, Berichte, Artikel, Korrespondenz, Dokumente etc. und nicht gegen die (geistigen Eigentums-) Rechte Dritter verstoßen wird, unter anderem die Rechte, die Dritte aufgrund eines Vertrages oder geltender gesetzlicher Bestimmungen und Vorschriften geltend machen können. Der Auftraggeber hält den Lieferanten sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich gegenüber allen Ansprüchen schadlos, die Dritte aufgrund dessen geltend machen können.
  2. Wenn der Lieferant nach angemessener Einschätzung bezweifelt, dass der Auftraggeber Rechtsinhaber gemäß Abs. 1 dieses Artikels ist, ist er befugt, die Erfüllung des Vertrages bis zu dem Zeitpunkt auszusetzen, an dem zweifellos festgestellt werden kann, dass der Auftraggeber tatsächlich der Rechtsinhaber ist. Danach wird der Lieferant den Vertrag nachträglich innerhalb einer angemessenen Frist erfüllen.
  3. Vorbehaltlich ausdrücklich schriftlich getroffener, anders lautender Vereinbarungen ist der Lieferant immer der Rechtsinhaber der geistigen Eigentumsrechte, die für die von ihm bei der Erfüllung des Vertrages hergestellten Sachen, erbrachten Dienstleistungen und durchgeführten Arbeiten entstehen.
  4. Die vom Lieferanten im Rahmen des Vertrages gelieferten Sachen wie Manuskripte, Sätze, Entwurfszeichnungen, Modelle, Arbeits- und Detailzeichnungen, Informationsträger, Software, Websites, Datenbestände, Geräte, fotografische Aufnahmen, Lithographien, Filme und vergleichbare Produktions- und Hilfsmittel, ebenso wie ein zum wesentlichen Bestandteil dieser Gestaltung zugehöriger Teil dürfen, auch wenn und insofern für die Gestaltung diesbezüglich kein Urheberrecht oder ein sonstiger gesetzlicher Schutz für den Lieferanten besteht, im Rahmen irgendwelcher Produktionsprozesse nicht ohne dessen schriftliche Zustimmung vervielfältigt werden.
  5. Der Auftraggeber erwirbt nach der Lieferung durch den Lieferanten das nicht-exklusive, nicht-übertragbare Recht zur Nutzung der vom Lieferanten im Rahmen des Vertrages hergestellten Sachen, erbrachten Dienstleistungen und durchgeführten Arbeiten, und zwar unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Auftraggeber seinen sich aus dem Vertrag ergebenden finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist. Dieses Nutzungsrecht beschränkt sich auf das Recht der normalen Verwendung der gelieferten Sachen im Rahmen der Betriebstätigkeit des Unternehmens des Auftraggebers, und der Auftraggeber wird diese Sachen ohne die vorherige Zustimmung des Lieferanten nicht in anderer Weise vervielfältigen oder öffentlich machen.
  6. Das auf der Grundlage dieses Artikels dem Auftraggeber erteilte Recht berührt das Recht oder die Möglichkeit des Lieferanten nicht, um die der Entwicklung zu Grunde liegenden Bestandteile, allgemeinen Prinzipien, Ideen, Entwürfe, Algorithmen, Dokumentationen, Programmiersprachen, Protokolle, Standards, das Know-how und Ähnliches ohne irgendwelche Einschränkungen zu anderen Zwecken zu nutzen und/oder zu betreiben. Ebenso wenig wird das Recht des Lieferanten beeinträchtigt, Entwicklungen vorzunehmen, die vergleichbar und/oder von diesen abgeleitet sind, die für den Auftraggeber durchgeführt worden sind oder werden.
  7. Auch wenn im Vertrag diesbezüglich keine ausdrücklichen Bestimmungen vorgesehen sind, ist es dem Lieferanten zu jedem Zeitpunkt erlaubt, technische Einrichtungen zum Schutz von Geräten, Datenbeständen, Websites, zur Verfügung gestellten Programmen oder Programmen, zu denen dem Auftraggeber Zugang verschafft wird, anzubringen.

Artikel 15 - Eigentum an Produktionsmitteln etc.

  1. Alle vom Lieferanten angefertigten Güter wie Produktionsmittel, Halbfabrikate und Hilfsmittel, insbesondere Schriftsätze, Entwurfszeichnungen, Modelle, Arbeits- und Detailzeichnungen, Informationsträger, Computerprogramme, Datenbestände, Fotoaufnahmen, Lithographien, Klischees, Filme, Mikro- und Makromontagen, Druckplatten, Siebdruckformen, Tiefdruckzylinder, Druckformen, Stanzmesser und -formen, (Folien-) Prägeformen, Stempelplatten und Peripheriegeräte bleiben Eigentum des Lieferanten, auch wenn diese als gesonderter Posten im Angebot oder auf der Rechnung angegeben sind.
  2. Der Lieferant ist nicht gehalten, dem Auftraggeber die in Abs. 1 genannten Sachen abzugeben oder ihm diese in anderer Form zu übertragen.
  3. Der Lieferant ist nicht gehalten, die im ersten Absatz dieses Artikels genannten Sachen für den Auftraggeber aufzubewahren. Wenn der Lieferant und der Auftraggeber vereinbaren, dass diese Sachen vom Lieferanten aufzubewahren sind, geschieht dies für die Dauer von höchstens einem Jahr und ohne dass der Lieferant eine Gewährleistung für die Eignung für eine nochmalige Verwendung abgibt.

Artikel 16 - Eigentum des Auftraggebers, Pfandrecht

  1. Der Lieferant wird die ihm vom Auftraggeber im Rahmen der Erfüllung des Vertrages anvertrauten Sachen mit gegebener Sorgfalt aufbewahren.
  2. Unvermindert der im vorigen Absatz genannten Bestimmung trägt der Auftraggeber während der Aufbewahrung sämtliche Risiken hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Sachen. Der Auftraggeber hat auf Wunsch dieses Risiko selbst zu versichern.
  3. Der Auftraggeber ist gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass vor Bereitstellung von Manuskripten, Zeichnungen, Entwürfen, Fotoaufnahmen oder Informationsträgern an den Lieferanten ein Duplikat dieser Sachen erstellt wird. Der Auftraggeber hat diese Sachen für den Fall bei sich zu verwahren, dass die abgegebenen Sachen während der Aufbewahrung durch den Lieferanten verloren gehen oder durch Beschädigung unbrauchbar werden. In diesem Fall hat der Auftraggeber dem Lieferanten auf Ersuchen ein neues Exemplar gegen Vergütung der Materialkosten bereitzustellen.
  4. Der Auftraggeber erteilt dem Lieferanten ein Pfandrecht für alle Sachen, die im Rahmen der Erfüllung des Vertrages mit dem Lieferanten von ihm in dessen Verfügungsgewalt gebracht werden sowie für alle anderen Sachen, die Eigentum des Auftraggebers sind und von diesem in die Verfügungsgewalt des Lieferanten gebracht werden sowie außerdem für gelieferte Sachen, bezüglich derer sich der Lieferant aufgrund der Tatsache, dass die gelieferten Sachen vermischt, verformt oder kopiert worden sind, nicht auf seinen Eigentumsvorbehalt beziehen kann. Diese Maßnahme dient als zusätzliche Sicherheit für alle Beträge, die der Auftraggeber in gleich welcher Eigenschaft und auf welcher Grundlage auch immer dem Lieferanten eventuell schuldet, wozu nicht einklagbare und an Bedingungen geknüpfte Schulden gehören.

Artikel 17 - Vom Auftraggeber gelieferte Materialien, Produkte, Spezifikationen und Daten

  1. Wenn der Auftraggeber mit dem Lieferanten vereinbart hat, dass er Materialien, (elektronische) Daten oder Produkte zwecks Bedruckung oder zur Verarbeitung anliefern wird, hat er für diese Lieferung auf eine für eine normale, planmäßige Produktion als fristgerecht und geeignet zu erachtende Weise Sorge zu tragen. Der Auftraggeber erhält diesbezüglich entsprechende Instruktionen vom Lieferanten.
  2. Der Auftraggeber ist gehalten, neben dem für die vereinbarte Leistung benötigten Material oder den dafür benötigten Produkten außerdem eine für die entsprechende Bearbeitung angemessene Menge für Proben, zusätzliches Papier u.Ä. zu liefern. Der Auftraggeber erhält diesbezüglich eine entsprechende Angabe vom Lieferanten. Der Auftraggeber gewährleistet, dass der Lieferant eine ausreichende Anzahl erhält. Die Empfangsbestätigung für das Material oder die Produkte durch den Lieferanten bedeutet keine Bestätigung, dass dieser eine ausreichende oder auf den Transportunterlagen angegebene Menge erhalten hat.
  3. Der Auftraggeber trägt das Risiko im Zusammenhang mit Missverständnissen hinsichtlich des Inhaltes und der Erfüllung des Vertrages, wenn diese auf vom Lieferanten nicht, nicht korrekte, nicht fristgerecht oder unvollständig erhaltene Spezifikationen oder andere Mitteilungen zurückzuführen sind, die mündlich oder von einer vom Auftraggeber dazu benannten Person getätigt bzw. durch jegliches technisches Mittel wie Telefon, Fax oder E-Mail übermittelt worden sind.
  4. Der Lieferant ist nicht gehalten, die vom Auftraggeber erhaltenen Sachen vor dem Bedrucken oder der Bearbeitung auf eine entsprechende Eignung zu überprüfen.
  5. Der Lieferant kann nicht für die Nichteinhaltung der Vertragsverpflichtungen haftbar gemacht werden, wenn dieser Umstand auf außerordentliche oder nach billigem Ermessen vom Lieferanten nicht vorhersehbare Verarbeitungsprobleme zurückzuführen ist, die im Zusammenhang mit der Art der vom Auftraggeber angelieferten Materialien, (elektronischen) Daten oder Produkte stehen, und ebenso wenig, wenn dies eine Folge von Abweichungen zwischen dem ursprünglich dem Lieferanten vorgezeigten Muster oder Beispielen und den später vom Auftraggeber gelieferten Materialien, (elektronischen) Daten oder Produkten ist.
  6. Der Lieferant gibt keine Gewährleistung für solche Eigenschaften wie Haltbarkeit, Haftung, Glanz, Farbe, Licht- oder Farbechtheit oder Verschleißfestigkeit ab, wenn der Auftraggeber nicht spätestens bei Abschluss des Vertrages auf die Eigenschaften und die Art der von ihm gelieferten Materialien oder Produkten hingewiesen und/oder ungeeignete Informationen über die eingesetzten Vorbearbeitungen und/oder angewandten Oberflächenbearbeitungen zur Verfügung gestellt hat.
  7. Vorbehaltlich ausdrücklich getroffener, anders lautender Vereinbarungen kann der Lieferant weder für das sich Lösen, Kleben, Verschmutzen, Veränderungen von Glanz oder Farbe noch für die Beschädigung der ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten und von ihm zu bedruckenden oder zu bearbeiteten Materialien und Produkten haftbar gemacht werden, wenn diese vorbearbeitenden Verfahren wie dem Auftragen von Lack, Firnis oder Anti-Fleckenpulver unterzogen worden sind.
  8. Der Auftraggeber ist gehalten, den Lieferanten im Vorfeld schriftlich auf besondere Schwierigkeiten oder Gesundheitsrisiken beim Bedrucken oder bei der Bearbeitung der von ihm gelieferten Materialien und Produkten hinzuweisen.
  9. Der Lieferant hat das Recht, über die Restmaterialien wie Schnittabfälle etc. der vom Auftraggeber gelieferten Materialien und Produkte zu verfügen, als wären sie sein Eigentum. Der Auftraggeber ist auf Ersuchen des Lieferanten gehalten, die ungenutzten Materialien und Produkte sowie die vorgenannten Restmaterialien innerhalb einer vom Lieferanten festzulegenden Frist bei diesem abzuholen.

Artikel 18 - Höhere Gewalt

  1. Versäumnisse des Lieferanten hinsichtlich der Erfüllung des Vertrages können diesem nicht angerechnet werden, wenn sie nicht auf schuldhaftes Verhalten seinerseits zurückzuführen sind und auch nicht kraft Gesetz, Vertrag oder der im Geschäftsverkehr geltenden Auffassungen zu seinen Lasten gehen (höhere Gewalt).
  2. Als höhere Gewalt gemäß Abs. 1 dieses Artikels gelten in jedem Fall – und somit nicht ausschließlich – Versäumnisse infolge von Kriegsereignissen, Mobilisierung, Unruhen, Überschwemmungen, eingestellten Schifffahrtaktivitäten, sonstigen Stockungen
    im Transport, Stagnation von bzw. Einschränkung oder Einstellung der Lieferung durch öffentliche Versorgungsunternehmen, Mangel an Gas, Erdölprodukten oder sonstigen Mitteln zur Energieerzeugung, Feuer, Maschinenbruch und sonstigen Unfällen, übermäßigem krankheitsbedingtem Ausfall des Personals, Streiks, Aussperrungen, Aktionen von Gewerkschaften, Ausfuhrbeschränkungen, sonstigen Maßnahmen von staatlicher Seite, ausbleibenden Lieferungen von notwendigen Materialien und Halbfabrikaten durch Dritte, Sabotage, Vorsatz oder grobem Verschulden von Erfüllungsgehilfen sowie sonstigen vergleichbaren Umständen.
  3. Im Falle von höherer Gewalt hat der Lieferant die Wahl, die Erfüllung des Vertrages entweder so lange auszusetzen, bis die Situation der höheren Gewalt beendet ist oder den Vertrag, ob er sich anfangs für eine Aussetzung entschieden hat oder nicht, ganz oder teilweise aufzulösen. Der Auftraggeber hat in beiden Fällen keinen Anspruch auf irgendwelchen Schadenersatz. Wenn der Zeitraum, in dem aufgrund der höheren Gewalt eine Erfüllung der Verpflichtungen durch den Lieferanten unmöglich ist, eine Periode von dreißig (30) Tagen überschreitet, hat auch der Auftraggeber das Recht, den Vertrag teilweise (zukünftig) aufzulösen, und zwar in dem Sinne, als dass der Lieferant gemäß Abs. 4 dieses Artikels berechtigt ist, die bereits gelieferten Sachen bzw. durchgeführten Tätigkeiten/erbrachten Dienstleistungen zu fakturieren. Bei einer teilweisen Auflösung besteht keine Verpflichtung zur Vergütung des (eventuellen) Schadens.
  4. Wenn der Lieferant bei Eintritt der Situation der höheren Gewalt seine Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt hat oder diese lediglich teilweise erfüllen kann, hat er das Recht, diesen Teil gesondert zu fakturieren, und ist der Auftraggeber gehalten, diese Rechnung so zu begleichen, als handele es sich um einen gesonderten Vertrag.

Artikel 19 - Haftung

  1. Der Lieferant haftet für Schäden, die dem Auftraggeber entstehen und die auf ein dem Lieferanten zuzurechnendes Versäumnis bei der Erfüllung des Vertrages zurückzuführen sind. Es kommen jedoch ausschließlich solche Schäden für eine Vergütung in Betracht, für die der Lieferant versichert ist bzw. vernünftigerweise hätte versichert sein müssen - hinsichtlich der Art des Unternehmens des Lieferanten und des Marktes, auf dem er operiert - und nur bis zu dem Betrag, der vom Versicherer im jeweiligen Falle ausgezahlt wird.
  2. Nicht vergütet werden folgende Schäden:
    a) Vermögensschäden wie - jedoch nicht darauf beschränkt - Betriebsschäden, Folgeschäden, Verzögerungsschäden, Gewinneinbußen, Umsatzeinbußen, entgangene Einsparungen, verminderter Goodwill, Rufschäden, Schäden bezüglich Kosten im Zusammenhang mit Unterbrechung oder Stillstand des Unternehmens des Auftraggebers (oder eines Teiles davon) und/oder andere indirekte Schäden;
    b) Schäden, die durch die Handlungsweise oder Unterlassung des Auftraggebers und/oder Dritten im Widerspruch zu den vom Lieferanten gegebenen Instruktionen bzw. im Widerspruch zum Vertrag und/oder den vorliegenden Lieferbedingungen auftreten;
    c) Schäden als unmittelbare Folge von oder im Auftrag des Auftraggebers dem Lieferanten erteilten fehlerhaften, unvollständigen und/oder untauglichen Informationen.
  3. Wenn:
    a) es für den Lieferanten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht oder nicht zu angemessenen Konditionen möglich ist, eine wie in Abs. 1 dieses Artikels genannte Versicherung abzuschließen oder danach zu angemessenen Konditionen zu verlängern;
    b) der Versicherer die Schadensregulierung für den betreffenden Schaden verweigert;
    c) der betreffende Schaden nicht von der Versicherung gedeckt ist, beschränkt sich die Schadensvergütung auf den Betrag, der vom Lieferanten für den (vorliegenden) Vertrag (ausschließlich Umsatzsteuer) mit dem Auftraggeber vereinbart worden ist.
  4. Der Lieferant haftet nicht für Schäden gleich welcher Art, die auftreten, indem oder nachdem der Auftraggeber die (hergestellten) Sachen nach der Lieferung in Gebrauch genommen, bearbeitet oder verarbeitet, Dritten geliefert hat bzw. in Gebrauch hat nehmen lassen, bearbeiten oder verarbeiten oder Dritten hat liefern lassen.
  5. Der Lieferant haftet außerdem nicht für Schäden an ihm vom Auftraggeber bereitgestellten und vom Lieferanten zu bedruckenden, zu bearbeitenden oder zu verarbeitenden Materialien oder Produkten, wenn der Auftraggeber den Lieferanten nicht spätestens bei Abschluss des Vertrages über Eigenschaften und Art dieser Materialien oder Produkte in Kenntnis gesetzt und ihm geeignete Informationen über die eingesetzten Vorbearbeitungen und/oder angewandten Oberflächenbearbeitungen zur Verfügung gestellt hat.
  6. Wenn der Lieferant im Zusammenhang mit irgendwelchen Schäden, für die er kraft Vertrag mit dem Auftraggeber bzw. der vorliegenden Lieferbedingungen bzw. in anderer Weise gegenüber dem Auftraggeber nicht haftbar ist, von einem Dritten haftbar gemacht wird, wird der Auftraggeber ihn diesbezüglich in vollem Umfange schadlos halten und dem Lieferanten alle Kosten vergüten, die er gegenüber diesem Dritten zu zahlen hat.

Artikel 20 - Sicherung

  1. Wenn der Lieferant aufgrund des Vertrages gehalten ist, eine Art der Datensicherung vorzusehen, hat diese Sicherung den zwischen den Parteien schriftlich vereinbarten Spezifikationen bezüglich einer Sicherung zu entsprechen. Der Lieferant übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Datensicherung unter allen Umständen zielführend ist. Fehlt im Vertrag eine ausdrücklich Umschreibung der Art der Sicherung, muss diese Sicherung einem Niveau entsprechen, das im Hinblick auf den Stand der Technik, die Sensibilität der Daten und die mit der Ergreifung der Sicherheitsmaßnahmen verbundenen Kosten nicht unangemessen ist.
  2. Die von oder im Namen des Lieferanten dem Auftraggeber erteilten Zugangs- oder Identifizierungscodes und Zertifikate sind vertraulich und werden vom Auftraggeber als solche behandelt und ausschließlich autorisierten Mitarbeitern aus dem eigenen Unternehmen des Auftraggebers mitgeteilt. Der Lieferant ist berechtigt, die zugeteilten Zugangs- oder Identifizierungscodes und Zertifikate zu ändern.
  3. Der Auftraggeber wird seine Systeme und Infrastruktur auf adäquate Weise sichern, fristgerecht aktualisieren und jederzeit Antivirenprogramme einsetzen.

Artikel 21 - Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Wenn der Lieferant personenbezogene Daten (im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 bezüglich des Schutzes natürlicher Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten und im Hinblick auf den freien Verkehr dieser Daten (die 'DSGVO')) verarbeitet oder verarbeiten lässt, wird der Lieferant bezüglich der Verarbeitung dieser Daten den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Bedingungen entsprechen, unter anderem, jedoch nicht darauf beschränkt, der DSGVO. Der Lieferant tritt in diesem Fall als Verarbeiter gemäß der DSGVO auf und wird in dieser Eigenschaft seine sich aus der DSGVO ergebenden Verpflichtungen erfüllen. In diesem Falle wird zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber ein Auftragsverarbeitungsvertrag im Sinne der DSGVO abgeschlossen, in dem die Vereinbarungen zwischen den Parteien festgehalten werden.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, hinsichtlich der Verarbeitung der in Abs. 1 dieses Artikels genannten personenbezogenen Daten den sich darauf beziehenden gesetzlichen Bestimmungen und Bedingungen zu entsprechen, unter anderem, jedoch nicht darauf beschränkt, der DSGVO. Der Auftraggeber gilt in diesem Falle als der für die Verarbeitung Verantwortliche und/oder Verarbeiter gemäß DSGVO. Der Auftraggeber ist in seiner Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortlicher und/oder Verarbeiter damit in vollem Umfange für die Einhaltung seiner sich aus vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen und Bedingungen ergebenden Verpflichtungen, unter anderem, jedoch nicht darauf beschränkt, der DSGVO, verantwortlich.
  3. Bei einer Verarbeitung der in Abs. 1 dieses Artikels genannten personenbezogenen Daten hat der Auftraggeber zu gewährleisten, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf rechtmäßige Weise stattfindet und nicht gegen die Rechte der entsprechenden betroffenen Personen verstößt. Der Auftraggeber hält den Lieferanten gegenüber sämtlichen Haftungsansprüchen seitens betroffener Personen oder Dritter infolge der Nichteinhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Bedingungen durch den Auftraggeber, unter anderem, jedoch nicht darauf beschränkt, der DSGVO, schadlos. Der Lieferant haftet ausschließlich für Schäden, die durch die von ihm durchgeführte Verarbeitung der personenbezogenen Daten verursacht worden sind, wenn bei der Verarbeitung den speziell an den Lieferanten als Verarbeiter gerichteten Verpflichtungen der DSGV oder außerhalb bzw. im Widerspruch zu den rechtmäßigen Anweisungen des Auftraggebers gehandelt worden ist.

Artikel 22 - Geheimhaltung

  1. Beide Parteien sind zur Geheimhaltung aller vertraulichen Daten verpflichtet, die sie im Rahmen des Vertrages voneinander oder aus anderen Quellen erhalten haben. Daten gelten dann als vertraulich, wenn diese von einer Partei mitgeteilt worden sind oder wenn sich dies aus der Art der Daten ableitet.
  2. Wenn der Lieferant aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder eines Gerichtsurteils gehalten ist, vertrauliche Daten den laut Gesetz oder dem zuständigen Gericht angewiesenen Dritten zur Verfügung zu stellen und sich der Lieferant diesbezüglich nicht auf ein gesetzliches bzw. vom zuständigen Gericht anerkanntes oder gewährtes Verweigerungsrecht berufen kann, ist der Lieferant nicht zu einem Schadenersatz oder einer Entschädigung gehalten und ist der Auftraggeber nicht berechtigt, den Vertrag unvermindert der Bestimmungen zwingenden Rechtes aufzulösen.

Artikel 23 - Fälligkeitstermine

  1. Unvermindert der Bedingungen zwingenden Rechts verfallen Rechtsforderungen und andere Befugnisse des Auftraggebers auf welcher Grundlage auch immer gegenüber dem Lieferanten im Zusammenhang mit hergestellten/gelieferten Sachen und/oder durchgeführten Arbeiten/erbrachten Dienstleistungen zwölf (12) Monate nach dem Datum, an dem dem Auftraggeber die Existenz dieser Rechte und Befugnisse zur Kenntnis gelangt ist oder vernünftigerweise zur Kenntnis hätte gelangen können und er vor Ablauf dieser Frist keine schriftliche Forderung beim Lieferanten gestellt hat.
  2. Wenn vom Auftraggeber innerhalb der in Abs. 1 dieses Artikels genannten Frist eine schriftliche Forderung beim Lieferanten im Zusammenhang mit von ihm hergestellten Sachen und/oder durchgeführten Arbeiten/erbrachten Dienstleistungen eingereicht worden ist, verfällt unvermindert der Bedingungen zwingenden Rechts jeder diesbezügliche Rechtsanspruch des Auftraggebers, wenn gegen den Lieferanten innerhalb einer Frist von vier (4) Monaten nach Eingang der entsprechenden Forderung beim zuständigen Gericht keine rechtlichen Schritte aufgrund Art. 25 der Lieferbedingungen ergriffen worden sind.

Artikel 24 - Auflösung

  1. Kommt der Auftraggeber einer oder irgendwelchen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder teilweise nicht nach, ist der Auftraggeber von Rechts wegen in Verzug und hat der Lieferant das Recht, den Vertrag ohne weitere Inverzugsetzung und ohne Gerichtsentscheidung einseitig vollständig oder teilweise auf dem Wege einer schriftlichen Mitteilung an den Auftraggeber aufzulösen und/oder seine Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen, ohne dass der Lieferant zu irgendwelchen Schadenersatzleistungen gehalten ist und unvermindert eventueller, dem Lieferanten zustehender Rechte, unter anderem das Recht auf vollständigen Schadenersatz. Sämtliche Forderungen, die der Lieferant in diesen Fällen gegenüber dem Auftraggeber eventuell geltend machen (unter anderem, jedoch nicht ausschließlich Beträge, die der Lieferant vor Beendigung des Vertrages im Zusammenhang mit denjenigen Leistungen fakturiert hat, die er bereits ordnungsgemäß durchgeführt oder geliefert hat) oder eventuell erhalten kann, sind unverzüglich und in vollem Umfange fällig.
  2. Bei: (beantragter) Insolvenz des Auftraggebers, (dem Antrag auf) gesetzlichen Zahlungsaufschub des Auftraggebers, insofern der Auftraggeber eine natürliche Person ist: wenn für den Auftraggeber die Bedingungen des Gesetzes zur Schuldensanierung natürlicher Personen (Wet Schuldsanering Natuurlijke Personen, WSNP) anwendbar werden bzw. bei dessen Ableben; oder bei Pfändung eines bedeutenden Teils des Vermögens des Auftraggebers oder wenn der Fall eintritt, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht länger nachkommen wird; oder bei Stilllegung, Liquidation oder vollständiger oder teilweiser Übernahme, der direkten oder indirekten Änderung der Kontrolle des Unternehmens des Auftraggebers oder einem damit vergleichbaren Zustand; oder bei Einstellung des Unternehmens des Auftraggebers; ist der Auftraggeber von Rechts wegen in Verzug und hat der Lieferant das Recht, den Vertrag ohne weitere Inverzugsetzung und ohne Gerichtsentscheidung einseitig vollständig oder teilweise auf dem Wege einer schriftlichen Mitteilung an den Auftraggeber aufzulösen und/oder seine Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen, ohne dass der Lieferant zu irgendwelchen Schadenersatzleistungen gehalten ist und unvermindert eventueller, dem Lieferanten zustehender Rechte, unter anderem das Recht auf vollständigen Schadenersatz.
  3. Wenn der Auftraggeber unwiderruflich für insolvent erklärt wird, endet, insofern zutreffend, das Recht zur Nutzung der bereitgestellten Programme, Websites und Ähnliches sowie die Nutzung der Dienstleistung des Lieferanten, ohne dass es diesbezüglich einer Kündigungshandlung bedarf.

Artikel 25 - Geltendes Recht

  1. Für den Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber findet niederländisches Recht Anwendung.
  2. Das zuständige niederländische Gericht ist befugt, alle Streitfälle zu behandeln, die sich aus der Erfüllung des Vertrags zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber ergeben oder damit in Zusammenhang stehen. Das zuständige Gericht ist das Gericht des Landgerichtsbezirks, in den der Lieferant fällt, es sei denn, der Auftraggeber ist ein Verbraucher und hat sich innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem sich der Lieferant schriftlich gegenüber dem Auftraggeber auf diese Klausel berufen hat, zur Beilegung der Streitsache für das laut Gesetz zuständige Gericht entschieden.